I. Allgemeines
Für Verkäufe und Lieferungen der T & T Tools and Technologies GmbH (nachstehend Verkäufer genannt) gelten
ausschließlich nachfolgende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie werden mit Auftragsbestätigung
wesentlicher Bestandteil jeder Lieferung und bleiben für Folgelieferungen auch ohne besondere Zugrundelegung
rechtswirksam. Sie können nur durch schriftliche Vereinbarung geändert werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des
Bestellers, die nicht von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen
der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot
1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen,
Preislisten, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Vorgabemuster und Musterprotokolle sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Zusicherung einer
Eigenschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
2. An Zeichnungen, Plänen und anderen technischen Unterlagen, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluß
ausgehändigt werden, behält sich der Verkäufer das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne dessen Zustimmung darf
der Besteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Auf Verlangen des
Verkäufers oder bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzusenden.
III. Umfang der Lieferung
1. 2. 3. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des
Verkäufers oder durch Lieferung, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung des Verkäufers ersetzt,
zustande.
Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Angebotes des
Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung
vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Der Verkäufer behält sich vor, Änderungen, Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und
der konstruktiven Ausführung vorzunehmen, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die
Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Sofern damit Preisänderungen verbunden sind, werden sie dem Käufer
rechtzeitig zur Genehmigung mitgeteilt.
IV. Schutzrechte, Modelle, Matrizen
1. Bei Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnung, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt werden,
haftet der Verkäufer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Sollten dennoch bei der Ausführung eines Auftrages
solche Rechte beeinträchtigt werden, so hat der Besteller den Verkäufer in Ansehung aller Ansprüche, die von Dritten
geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
2. Der Verkäufer behält sich die uneingeschränkte Ausnutzung aller Modelle und Werkzeuge vor, die der Verkäufer in
Verbindung mit der Bestellung anfertigt, es sei denn, das gegenteilige Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind.
V. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Schönwald ausschließlich Verpackungen und Verladung.
Die Kosten der Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Sollte nach Abschluß des Vertrages eine Erhöhung der Werkstoffpreise oder Arbeitslöhne, durch die die Leistung des
Verkäufers mittelbar oder unmittelbar betroffen wird, erfolgen, so erhöhen sich die vereinbarten Preise nach Maßgabe der
Mehrkosten.
3. Ist für die Zahlung des Kaufpreises keine Vereinbarung getroffen, so hat sie sofort in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
des Verkäufers zu erfolgen.
4. 5. Bei Teillieferung ist der Verkäufer zu entsprechenden Teilrechnungen berechtigt.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 8% erhoben. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger zu setzen, wenn
der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
6. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsschluß dem Verkäufer bekannt
werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten erheblich mindern, werden nach
Mahnung mit Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung sämtliche Forderungen ohne Rücksichten auf die Laufzeit der
entgegengenommenen und gutgeschriebenen Wechsel sofort fällig. Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe enden.
Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistungen auszuführen und/oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Aufrechterhaltung seiner
Ansprüche auf Ersatz der Aufwendung vom Vertrag zurückzutreten.
7. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers, die noch nicht rechtskräftig
festgestellt wurden oder vom Verkäufer bestritten werden, sind ausgeschlossen.
VI. Lieferzeit für Standardteile und Erstabmusterung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger technischer
Auftragsabklärung bzw. nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Modelle sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Bei Eintritt höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie z.
B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Streik, Aussperrung, Brand, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und
Zulieferteile u. a. soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands
von erheblichem Einfluß sind, verlängert sich die Lieferzeit im angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Zulieferung eintreten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VII. Gefahrübergang und Übergabe des Liefergegenstandes
1. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder, sofern der Verkäufer die
Beförderung übernommen hat, mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des
Verkäufers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer
noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über; jedoch ist der Verkäufer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte
aus Abschnitt X. entgegen zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderung auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Er tritt dem
Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur
Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, des Verkäufers, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht
einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann
verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird
der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die
Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Besteller vereinbarten Lieferpreises
als abgetreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen, noch ohne vorherige
schriftliche Zustimmung in sonstiger Weise Dritten überlassen. Im Falle der Zuwiderhandlung gelten die dem Besteller
durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Befreiung des Eingriffs,
insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn über das Vermögen des
Bestellers das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet wird, wird der jeweilige Restbetrag sofort
fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
In diesem Zusammenhang kann dem Besteller die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
versagt werden. Ferner ist der Verkäufer zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nach Mahnung
berechtigt, und der Besteller unter Ausschluß jeglicher Zurückbehaltungsrechte, zur Herausgabe verpflichtet. Alle durch
die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Besteller. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der
Zahlungsverpflichtung des Bestellers den zurückgenommenen Liefergegenstand nebst Zubehör durch freihändigen
Verkauf bestmöglichst zu verwerten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
IX. Aufstellung/Einbau
1. Die Aufstellung bzw. den Einbau unserer Lieferteile empfehlen wir, durch unsere erfahrenen Monteure ausführen zu
2. lassen.
Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme vor Ort ohne unser Verschulden, so hat der Besteller alle Kosten für
die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
X. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Der Verkäufer gewährleistet eine, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende, Fehlerfreiheit des Liefer-
gegenstandes, wozu auch das Vorhandensein der ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften gehört, in Werkstoff und
Werkarbeit während der Dauer von sechs Monaten, beginnend ab dem Tag des Gefahrüberganges nach Abschnitt VII.
Die Gewährleistung geht nach billigem Ermessen des Verkäufers auf Ausbesserung oder Neulieferung derjenigen Teile,
die einen Fehler in der Werkarbeit oder Werkstoff aufweisen, sowie die durch die Fehler trotz sachgemäßer Behandlung
des Liefergegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile.
Die Feststellung solcher Fehler ist unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätesten zehn Tage nach
Entgegennahme des Liefergegenstandes, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich
mitzuteilen. Das Recht des Bestellers Ansprüche des Mangels geltend zu machen, verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Teile die ersetzt werden sollen, sind porto- oder frachtfrei einzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
Der Ort der Ausführung der Reparatur ist unter Wahrung der Interessen des Bestellers vom Verkäufer zu bestimmen. Für
wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die
ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, sofern nicht Eigenschaften fehlen, die ausdrücklich zugesichert
sind.
2. Erkennt der Verkäufer einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versandes und die
angemessenen Kosten der Montage zu seinen Lasten. Der Ersatz von Montagekosten erfolgt unter der Voraussetzung, daß
die Montage vom Verkäufer oder von einer anerkannten Werkstatt des Verkäufers durchgeführt wird. Weitere Ansprüche
des Bestellers sind, außer unter dem Abschnitt XI. aufgeführten, ausgeschlossen.
3. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Desweiteren wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie zum Beispiel durch ungeeignete
Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen, durch fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung, durch fehlerhafte Instandsetzung, durch übermäßige Beanspruchung, durch Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel und Werkstoffe, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller, dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden, Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – insoweit
als sich die Beanstandung berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei
Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die
Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.
6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind auch ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XI. Rechte des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.
Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes VI. vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Verkäufer
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung
ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die
Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer, sowie im Falle der Unmöglichkeit.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung, Kündigung,
Minderung, sowie Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, und zwar auch hinsichtlich
solcher Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sowie Ansprüche auf Ersatz eines
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des
Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller
gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
XII. Rechte des Verkäufers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes VI., steht dem Verkäufer, sofern in Folge der
genannten Umstände die Ausführung unmöglich wird, das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht.
XIII. Sonstiges
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf den Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980
über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
3. Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben
verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch diesen im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelungen zu
ersetzen.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch aus Wechsel oder Scheck, ist
Hof/Bayern. Der Verkäufer behält sich vor, statt dessen am Sitz des Bestellers zu klagen.